Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006343
Dokumentnummer
NOR12071110
alte Dokumentnummer
N51976140260
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