zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2003
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2003
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006342
Dokumentnummer
NOR40041030
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
