Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseriespengler oder Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Gesetzesnummer
10006340
Dokumentnummer
NOR12069677
alte Dokumentnummer
N51974140050
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