§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseriespengler oder Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006340

Dokumentnummer

NOR12069677

alte Dokumentnummer

N51974140050

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