Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10006337
Dokumentnummer
NOR12073366
alte Dokumentnummer
N51982139840
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