Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
10006330
Dokumentnummer
NOR12074667
alte Dokumentnummer
N51986188080
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