§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984

Schlagworte

Anrechnung, Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12073882

alte Dokumentnummer

N51984139280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)