materiell derogiert durch BGBl. Nr. 333/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kellner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Servieren" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Hotelassistent
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006326
Dokumentnummer
NOR12071099
alte Dokumentnummer
N51976139070
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