Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Werkzeugmechaniker oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006324
Dokumentnummer
NOR12078545
alte Dokumentnummer
N5199221141J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
