Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006320
Dokumentnummer
NOR12071091
alte Dokumentnummer
N51976138650
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