Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006319
Dokumentnummer
NOR12071090
alte Dokumentnummer
N51976138580
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