zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10006318
Dokumentnummer
NOR12071089
alte Dokumentnummer
N51976138510
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