§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1986

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12074278

alte Dokumentnummer

N5198610323E

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