§ 5 Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 5.

Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2 darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände angelobt worden sind. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Agrarmarkt Austria unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007166

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