Abschlußarbeit
§ 5.
Die schriftliche Abschlußarbeit, die im Rahmen eines Projektstudiums anzufertigen ist, ist dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ zu entnehmen und hat nach Möglichkeit dem internationalen Charakter des Ergänzungsstudiums Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10009779
Dokumentnummer
NOR12123631
alte Dokumentnummer
N7199115237J
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