§ 5 Energieanleihegesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1972

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn

  1. a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird und
  2. b) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004129

Dokumentnummer

NOR12045589

alte Dokumentnummer

N3197219262S

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