Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 überdies nur dann übernehmen oder übernommene Haftungen gemäß § 4 nur dann erstrecken, wenn
- a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird und
- b) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Wirtschaftsprüferbericht vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10004129
Dokumentnummer
NOR12045589
alte Dokumentnummer
N3197219262S
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