§ 5 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 5.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013108

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