Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 5.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013108
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