Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung
§ 5.
Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280445
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