§ 5 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung

§ 5.

Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280445

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