§ 5 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5.

Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010019

Dokumentnummer

NOR12126383

alte Dokumentnummer

N7199657918J

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