§ 5 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Berechnung der Schwellenwerte in Schilling

§ 5.

(1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.

(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1 und 3, § 3b und § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.

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