§ 5 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Landespolizeidirektionen

§ 5.

Die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG oder § 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.