§ 5 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Verfügungsbeschränkungen

§ 5.

(1) Vermögenswerte eines Beteiligungsfonds können weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Forderungen gegen die Beteiligungsfondsgesellschaft und Forderungen, die zu einem Beteiligungsfonds gehören, können gegeneinander nicht aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032802

alte Dokumentnummer

N2198218544R