§ 5.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund des § 2, Abs.und, dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Sinne des § 2, Abs., werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet.