§ 5 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

§ 5.

Die in den Landkreisen von den Landesräten besorgte staatliche Verwaltung geht auf die Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte staatliche Verwaltung auf den Magistrat (Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.

Schlagworte

Landesrat, Statutarstadt, Stadt mit eigenem Statut

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003390

alte Dokumentnummer

N1194516390S