§ 5 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5.

(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer (§ 94 lit. f Z 74 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
  2. 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
  3. 3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  4. 4. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
  5. 5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081557

alte Dokumentnummer

N5199330728J

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