Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
- 1. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines Technischen Büros entsprechende Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat oder
- 2. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines Technischen Büros entsprechende berufsbildende höhere Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. eine Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. eine Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat.
(2) Wurde die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannte fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10007059
Dokumentnummer
NOR12076975
alte Dokumentnummer
N5199012003H
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