Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006592
Dokumentnummer
NOR12071830
alte Dokumentnummer
N5197811125Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
