Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes und
- b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.
(2) Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche Tätigkeit
- - als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
- - als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
- - als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
Schlagworte
Werkstättenleiter
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006920
Dokumentnummer
NOR12075519
alte Dokumentnummer
N5198810674E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
