Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 2 angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 1 angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- nachweist.
(2) Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Kreditabteilung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006583
Dokumentnummer
NOR12071789
alte Dokumentnummer
N5197810013P
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