§ 5 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006536

Dokumentnummer

NOR12071475

alte Dokumentnummer

N5197711076Q

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