Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 5.
(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
- 1. vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung einschließlich der Fremdwährungsfinanzierung, Devisenberatung für die Deviseninländer und -ausländer;
- Sparberatung;
- Hypothekarkreditvermittlung;
- Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche
- Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen;
- Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen, wie zB Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen und dgl.;
- Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung dieser Güter, ausgenommen solche Tätigkeiten, die den Finanzdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten sind;
- 2. Vermittlung von Personalkrediten und die damit zusammenhängende Beratung von Kreditsuchenden.
(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:
- 1. volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht;
- 2. unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen in der Personalkreditvermittlung hinsichtlich des Gewerberechtes Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und hinsichtlich des bürgerlichen Rechtes Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen.
(4) Der Nachweis der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 3 Z 1 entfällt für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung erfüllen.
Schlagworte
Kreditberatung, Devisenausländer
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091284
alte Dokumentnummer
N5199913707U
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