§ 5 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Praktische Arbeiten

§ 5.

Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches anhand eines berufstypischen Fallbeispieles, die Anfertigung eines Protokolls und die Reflexion über das Beratungsgespräch, eine Interaktions- und Prozeßanalyse, die Präsentation des persönlichen Berufskonzeptes und eine Selbstdarstellung zu erstrecken. Die praktischen Arbeiten dürfen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Schlagworte

Interaktionsanalyse

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085014

alte Dokumentnummer

N5199530327L

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