Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur,
- b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure,
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
- 5. a) die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur,
- b) eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
- 6. a) den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule,
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079453
alte Dokumentnummer
N5199317146L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
