§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 2. a) die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und
  4. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur,
  6. b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
  7. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
  8. 4. a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure,
  9. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und
  10. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
  11. 5. a) die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur,
  12. b) eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und
  13. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder
  14. 6. a) den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule,
  15. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und
  16. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079453

alte Dokumentnummer

N5199317146L

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