§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007095

Dokumentnummer

NOR12077208

alte Dokumentnummer

N5199013675J

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