§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. glaubhaft macht, daß er mindestens zwei Jahre in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war, oder
  2. 2. durch Zeugnisse den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Instandsetzer von Schuhen nachweist und glaubhaft macht, daß er mindestens ein Jahr in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076246

alte Dokumentnummer

N5198911714F

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