§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074568

alte Dokumentnummer

N51986184970

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