Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074568
alte Dokumentnummer
N51986184970
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