Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
- 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Schlagworte
Gebühr, Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006746
Dokumentnummer
NOR12073559
alte Dokumentnummer
N5198310380P
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