§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Rechtskunde

§ 5.

Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und dem Sozialversicherungsrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Schlagworte

Prüfungsstoff

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073538

alte Dokumentnummer

N5198310171Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)