§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072475

alte Dokumentnummer

N51979163050

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