materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006535
Dokumentnummer
NOR12071464
alte Dokumentnummer
N5197711054Q
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