§ 5 BB-GmbH-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2001

Vergabebestimmungen

§ 5

(1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.

(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.