§ 5 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 5.

(1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:

  1. 1. unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,
  1. a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),
  2. b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
  1. 2. die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972);
  2. 3. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;
  3. 4. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
  4. 5. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  5. 6. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  6. 7. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland:

  1. 1. unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
  1. a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen,
  2. b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
  1. 2. die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;
  2. 3. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;
  3. 4. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  4. 5. die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
  5. 6. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Schlagworte

Grundsteuermeßbetrag, Lohnsteuer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12014748

alte Dokumentnummer

N1199332098J