§ 5 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen

§ 5

(1) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden.

(3) Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzung zu veranlassen.