§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 330/1997, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verwaltungsassistent entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003159

Dokumentnummer

NOR40049211

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