§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann, BGBl. II Nr. 344/1990 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 344/1990), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Versicherungskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Versicherungskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003158

Dokumentnummer

NOR40049206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)