Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann, BGBl. Nr. 381/1990 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Industriekaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003152
Dokumentnummer
NOR40049183
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