§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 159/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003150

Dokumentnummer

NOR40049161

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