Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 159/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003150
Dokumentnummer
NOR40049161
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