§ 5.
(1) Die Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 1089/1994, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin voll anzurechnen.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Hotelgewerbeassitentin
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003148
Dokumentnummer
NOR40049155
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