§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 5.

(1) Die Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 1089/1994, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin voll anzurechnen.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent, Hotelgewerbeassitentin

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003148

Dokumentnummer

NOR40049155

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