§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann, BGBl. Nr. 380/1990, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Großhandelskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Großhandelskaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003146

Dokumentnummer

NOR40049149

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