§ 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 5

(1) Die theoretische Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten hat die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils in Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil A angeführten Ausbildungsabschnitten abzuhalten; jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden in einen anderen Ausbildungsabschnitt zulässig, wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes der Schule unbedingt erforderlich ist und durch die Verlegung der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.