Abschnitt II
Allgemeine Grundsätze Arbeitgeberpflichten
§ 5
(1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.
(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) gilt
- 1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
- 2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.