§ 5 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Abschnitt II

Allgemeine Grundsätze Arbeitgeberpflichten

§ 5

(1) Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.

(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) gilt

  1. 1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
  2. 2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.